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Maßregelvollzug – Was ist das eigentlich?

Nicht die Bestrafung des Täters, sondern die Therapie und der Schutz der Bevölkerung ist das Ziel

Unter einer Justizvollzugsanstalt, also einem klassischen Gefängnis, können sich viele noch etwas vorstellen. Doch den Begriff Maßregelvollzug näher zu erläutern, macht den meisten Menschen schon deutlich größere Schwierigkeiten. Was ist also der Maßregelvollzug? Welches Ziel hat er und wie unterscheidet sich der Maßregelvollzug vom Strafvollzug und der Sicherungsverwahrung? Fragen über Fragen. Hier gibt’s die Antworten!

Maßregelvollzug – eine Begriffsdefinition
Maßregelvollzug ist nicht Strafvollzug und auch nicht Sicherungsverwahrung

Maßregelvollzug ist nicht Strafvollzug und auch nicht Sicherungsverwahrung

Im Maßregelvollzug werden nach § 63 und § 64 des deutschen Strafgesetzbuches unter bestimmten Umständen psychisch kranke oder suchtkranke Rechtsbrecher in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Die Unterbringung wird von einem Strafrichter angeordnet und ist die Rechtsfolge für eine rechtswidrige Tat.

Die Abgrenzung von Maßregelvollzug, Strafvollzug und Sicherungsverwahrung

Maßregelvollzug ist nicht Strafvollzug und auch nicht Sicherungsverwahrung. Im Maßregelvollzug werden sucht- oder psychisch kranke Straftäter fachgerecht behandelt und sicher untergebracht. Und zwar all jene, die aufgrund ihrer psychischen Erkrankung oder ihrer Suchterkrankung straffällig geworden sind und das Unrecht ihrer Straftat nicht einsehen können. Gerichte weisen diese Täter in der Regel als nicht oder vermindert schuldfähig in eine forensisch-psychiatrische Klinik ein.

Voll schuldfähige Straftäter hingegen sind für ihre Tat verantwortlich. Sie müssen ihre Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt verbüßen. Gleiches gilt für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Sie ist zwar ebenfalls eine freiheitsentziehende Maßregel, dient jedoch ausschließlich dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern.

Die Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt ist zeitlich befristet. Die Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) richtet sich nach dem erreichten Stand der Behandlung. Also danach, welche Fortschritte der Patient macht. Das bedeutet, die Dauer ist grundsätzlich unbefristet. Die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung muss jährlich gerichtlich überprüft werden. Die Dauer der Unterbringung nach § 64 StGB darf in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen. Dies sieht das Gesetz so vor.

„Nicht schuldfähig“ oder „vermindert schuldfähig“ – Was heißt das?

Ein Mensch, der eine Straftat begeht, wird nach deutschem Strafrecht dafür bestraft. Voraussetzung für die Bestrafung einer rechtswidrigen Tat ist die sogenannte Schuldfähigkeit des Täters zum Tatzeitpunkt. Die Schuldfähigkeit besagt, dass der Täter fähig ist zu verstehen, dass er ein Unrecht begeht. Das heißt, dass er sich jederzeit gegen die Ausführung der Tat entscheiden kann. Die Fachleute sprechen hier von der sogenannten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Begeht ein Mensch eine Straftat und ist dabei nachweislich weder einsichtsfähig noch steuerungsfähig, so kann das Gericht ihn nicht „bestrafen“. Also kann es ihn auch nicht in ein Gefängnis schicken. Die Gründe für eine solche Schuldunfähigkeit können zum Beispiel eine psychische Erkrankung, eine Suchterkrankung oder eine geistige Behinderung sein. Für diese Menschen hat der Gesetzgeber den Maßregelvollzug geschaffen.

Welches Ziel hat die Unterbringung eines Patienten im Maßregelvollzug?
Der Maßregelvollzug hat einen präventiven Charakter

Der Maßregelvollzug hat einen präventiven Charakter

Der Maßregelvollzug soll die Täter nicht bestrafen, um das begangene Unrecht auszugleichen. Er soll sie vielmehr zum Schutz der Gesellschaft davon abhalten, weitere Straftaten zu begehen. Der Maßregelvollzug hat also einen präventiven Charakter. Diese Prävention geschieht auf zweierlei Weise:

  1. Der Patient wird im Maßregelvollzug therapiert, um nach einer erfolgreichen Therapie wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden zu können (Besserung).
  2. Die Gesellschaft wird durch besondere Sicherungsmaßnahmen vor dem Patienten geschützt (Sicherung).

Deshalb spricht man im Maßregelvollzug auch von den Maßregeln der Besserung und Sicherung. Diese sind in § 61 Strafgesetzbuch beschrieben. Vollzogen werden sie in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt.

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Bild 1: Michael Miethe

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